Im einzelnen handelt es sich um folgende Erfordernisse:
- Das Festformat ASCII-Fix wird endgültig abgelöst.
Zugelassen und empfohlen sind die XML-Formate INSTAT/XML oder DatML/RAW.
Auch ASCII-CSV bleibt weiterhin möglich.
- Verpflichtende Angabe des Ursprungslands auch bei exportierten Waren
Die Unternehmen müssen somit den Ursprung der Waren sowohl auf der Eingangsseite wie auf der Versendungsseite angeben. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Versendungsseite erfolgt genau wie auf der Eingangsseite über den zweistelligen ISO-Alpha Code.
Als Ursprungsland wird das Land verstanden, in dem eine Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat. Seit dem Berichtsjahr 2018 war die Angabe bereits freiwillig möglich.
- Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners bei Versendungen
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers wird ebenfalls zu einem verpflichtenden Merkmal auf der Versendungsseite. Hintergrund ist der Austausch der Versendungsdaten zwischen den Mitgliedsstaaten. Über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können die Daten empfangenden Mitgliedsstaaten die Datensätze den importierenden Unternehmen zuordnen. Bisher war die Angabe bereits freiwillig möglich.
- Anwendung der neuen Liste der Arten des Geschäfts (AdG)
Die neuen AdG werden ab dem Berichtsmonat Januar 2022 sowohl bei Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik als auch in Zollanmeldungen gültig. Bei den Meldungen für das Jahr 2021 müssen daher weiterhin die alten AdG genutzt werden, selbst wenn diese Meldungen im Kalenderjahr 2022 erfolgen.
Weitere Informationen und Details auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes bzw. als Download.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne!
Thomas Havers | thomas.havers@ability.ag | +49 751 3602-71